Allgemeine Geschäftsbedingungen der Callom GmbH

Version 1.0, Stand 06/2013

1.Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Callom erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsgegenstand, Begriffsbestimmungen
2.1 Vertragsgegenstand ist der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung aus dem Angebot der Firma Callom bestehend aus den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Geräten und Elementen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen. Etwaige optional zu erbringende Lieferungen und Leistungen (z.B. Support und/oder Schulung) werden ebenfalls in der Auftragsbestätigung aufgeführt.

2.2 Liefergegenstand im Sinne dieses Vertrages ist das in der Auftragsbestätigung näher definierte Produkt oder die Dienstleistung. Die zum Liefergegenstand gehörenden Computerprogramme, die Benutzungsanleitung dazu, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material werden nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet.

3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Die Angebote von Callom sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von Callom.

3.2 Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Informationen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich und wörtlich von Callom als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere auch für Lösungskonzepte, die Callom vor Erteilung oder Annahme eines Auftrags erstellt hat. Für die Richtigkeit von technischen Daten in Herstellerprospekten Dritter wird keine Haftung übernommen.

3.3 Die Verkaufsangestellten, Vertriebs- oder Servicemitarbeiter von Callom sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

4. Änderungen der Leistung
Callom behält sich das Recht vor, jederzeit technische Änderungen oder solche des Inhalts der Dienstleistung vorzunehmen; etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Callom ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

5. Preise
5.1 Unsere Preise für Waren gelten „ab Lager“ ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Versicherung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.

5.2 Bei Abrechnung nach Stundensätzen werden begonnene Einsatzstunden viertelstundengenau berechnet.

5.3 Callom behält sich das Recht vor, die Preise nach Abschluss des Vertrages entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

5.4 Zu zahlen ist der tatsächliche Aufwand. Für den Fall, dass sich während der Erbringung der Dienstleistung beim Kunden Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt wurden, die eine Erhöhung des tatsächlichen gegenüber dem kalkulierten Aufwand um mehr als 20 Prozent zur Folge haben, behält sich Callom das Recht vor, den im Angebot festgelegten Aufwand den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Callom wird den Kunden über die Preisanpassung informieren. Auf Verlangen des Kunden wird Callom Auskunft über die der Änderung zugrundeliegenden Gründe geben.

5.5 Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere Reise- und Unterkunftskosten, werden vom Kunden bei Nachweis gesondert erstattet.

5.6 Die von Callom angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

5.7 Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

6. Zahlung
6.1 Rechnungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Callom ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.

6.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Callom über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt.

6.3 Wenn Callom Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, so ist Callom berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Callom ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Werden eine dementsprechend geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung nicht erbracht, so ist Callom berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Die folgenden Regeln der Ziffer 7 gelten für die Erbringung von Dienstleistungen entsprechend.

7.2 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

7.3 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus. Alle Liefertermine stehen überdies unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung von Callom.

7.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Callom die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen .hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Callom oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Callom auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, wenn entsprechende Hindernisse während eines bestehenden Verzuges entstehen. Die vorgenannten Umstände berechtigen Callom, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.6 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Callom von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Callom nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

7.7 Sofern Callom die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Callom.

7.8 Callom ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sowie zur Stellung von Teilrechnungen jederzeit berechtigt.

7.9 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Callom setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.

8. Erfüllungsort
Sofern sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager von Callom vereinbart.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Callom behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich die Ware bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Callom einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen, einen Ortswechsel oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

9.4 Callom ist berechtigt bei Vertragsverletzungen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

9.5 Der Kunde ist bei vertrags- und gesetzmäßigem Vorgehen berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde ist nicht zu Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt. Die Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn zuvor der Dritte die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten Nutzungsbestimmungen für die Software (Ziffern 10 bis 15) auch mit Wirkung gegen sich schriftlich anerkannt hat. Er tritt Callom bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Callom zustehenden Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder aus einem anderen Grund gegen einen Dritten erwachsen. Callom nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Callom behält es sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

9.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Callom. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

10. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz hinsichtlich gelieferter Callom-Software
10.1 Der Kunde darf ein geliefertes Callom-Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

10.2 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

10.3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des in Printform gelieferten Begleitmaterials zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigtes zusätzliches Begleitmaterial ist von Callom zu beziehen.

11. Mehrfachnutzung von Callom-Programmen
11.1 Der Kunde darf die Programme auch auf einer anderen Hardwareeinheit als dem Liefergegenstand einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Programme von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ziff. 17 Abs. 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleibt unberührt.

11.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. Möchte der Kunde die Programme auf mehreren Hardwareeinheiten zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.

12. Dekompilierung und Änderungen gelieferter Callom-Programme
12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Callom-Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig, es sei denn, sie sind zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich. Jedoch ist auch in diesem Fall eine Rückübersetzung unzulässig, wenn die notwendigen Informationen bereits in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht wurden oder von Callom auf Anfrage ohne weiteres bereitgestellt werden. Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Schnittstelleninformationen kann der Kunde gegen Erstattung eines angemessenen Kostenbeitrags bei Callom anfordern.

12.2 Im übrigen sind Programmänderungen nur zulässig, wenn und soweit sie zur Fehlerberichtigung oder zu einer Anpassung an geänderte Bedürfnisse des Kunden erforderlich sind und es Callom entweder ablehnt, diese Änderungen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen oder die Änderungen von Callom trotz Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nicht realisiert wurden oder über das Vermögen von Callom der Konkurs eröffnet worden ist.

12.3 Bei allen nach Ziffer 12 zulässigen Änderungen ist die Informationspflicht nach Ziffer 21 zu beachten.

12.4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Produktidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

13. Weiterveräußerung und Weitervermietung gelieferter Callom Software
13.1 Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich zuvor schriftlich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen (Ziff. 10 bis 15 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, der Informationspflicht nach Ziff. 21 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen nachzukommen.

13.2 Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich zuvor der Dritte schriftlich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegen über einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

13.3 Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

14. Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über Nutzung oder Export von Verschlüsselungsprogrammen; Freistellungspflicht des Kunden
14.1 Produkte aus der dem Lieferprogramm können Verschlüsselungsprogramme, deren Export und/oder deren Nutzung in europäischen und außereuropäischen Staaten Beschränkungen, Anmeldungs- und/oder Genehmigungspflichten, Verboten oder sonstigen Regulierungen unterworfen sind oder in Zukunft unterworfen werden könnte, enthalten. Callom übernimmt deshalb keine Haftung oder Gewahrleistung dafür, dass diese Produkte bzw. die hierin enthaltenen Verschlüsselungsprogramme gegenwärtig oder künftig uneingeschränkt im nationalen und internationalen Datenaustausch eingesetzt oder bei Export in andere Staaten uneingeschränkt dorthin exportiert und aus diesen Staaten uneingeschränkt in Drittstaaten reexportiert werden können. Der vorstehende Haftungsausschluss findet keine Anwendung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Callom.

14.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei einer Nutzung oder bei einem Export, bzw. einem Re-Export der Programme die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der betreffenden Staaten eingehalten werden. Der Kunde stellt Callom von allen Ansprüchen und Kosten frei, die daraus resultieren, dass Callom aufgrund eines durch den Kunden zu vertretenden Verstoßes gegen solche gesetzlichen Bestimmungen von Dritten, bzw. von den Behörden der betreffenden Staaten in Anspruch genommen oder mit Sanktionen belegt wird.

14.3 Bei Weiterveräußerung der Programme an einen Dritten hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte Callom in entsprechender Weise freistellt. Unterlässt der Kunde dies, oder kann der Dritte eine Freistellung nicht bewirken, so haftet insoweit der Kunde gegenüber Callom anstelle des Dritten.

15. Überlassung von Software anderer Hersteller
15.1 Liefert Callom Software, die von einem Dritten erstellt oder lizenziert wurde, so gelten diesbezüglich die von dem Dritten für die Nutzung durch den Endnutzer verwendeten Nutzungsbestimmungen oder Lizenzbedingungen im Verhältnis zwischen Callom und dem Kunden als vereinbart, sofern Callom dem Kunden die entsprechenden Bestimmungen bei Vertragsschluss oder Übergabe aushändigt oder diese dem Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.

15.2 Liegen die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 1 nicht vor, oder sind die Bedingungen des Dritten aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unwirksam, so finden insoweit die vorangehenden Bestimmungen für Callom-Software (Ziff. 10 bis 14 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) entsprechende Anwendung.

16. Untersuchungs- und Rügepflicht
16.1 Der Kunde wird den Liefergegenstand einschließlich Software und Begleitmaterial innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Hardware, die Vollständigkeit der Datenträger und des Begleitmaterials sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mangel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Callom innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mangelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise von Callom zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.

16.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

16.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

16.4 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

17. Gewährleistung
17.1 Diese Gewährleistungsregelungen gelten für Sach-, Rechts- und Werkmangel gleichermaßen.

17.2 Callom gewährleistet für die Dauer der Gewährleistungsfrist, dass ihre vertraglichen Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatten. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewahrleistungsfrist beträgt, soweit nicht hinsichtlich von Einzelleistungen anderweitig angeboten und in der Auftragsbestätigung bestätigt, ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Als Beschaffenheit der Sache gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung enthaltene Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung sowie die nachfolgend aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Callom stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit dar. Die Ware umfasst die nachfolgenden Beschaffenheiten, über die der Kunde hiermit aufgeklärt wird: (a) Bezüglich der Produkt- bzw. Leistungsspezifikation wird auf die Auftragsbestätigung für das erworbene Produkt Bezug genommen. Diese Festlegungen werden ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart. (b) Callom übernimmt angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung keine Gewährleistung dafür, dass die in den Produkten integrierten Sicherheitsmechanismen für Unbefugte gegenwärtig und künftig unüberwindbar sind, insbesondere Verschlüsselungscodes nicht durch Dritte entschlüsselt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keine Wartung und Pflege zur fortlaufenden technischen Aktualisierung des Systems vornehmen lässt. (c) Produkte können Verschlüsselungsprogramme, deren Nutzung und/oder Export in europäische und außereuropäische Staaten Beschränkungen, Anmeldungs- und/oder Genehmigungspflichten, Verboten oder sonstigen Regulierungen unterworfen ist oder in Zukunft unterworfen werden könnte, enthalten. Callom übernimmt keine Gewahrleistung dafür, dass diese Produkte bzw. die hierin enthaltenen Verschlüsselungsprogramme jetzt oder künftig uneingeschränkt im nationalen und internationalen Datenaustausch eingesetzt oder bei Export in andere Staaten uneingeschränkt dorthin exportiert und aus diesen Staaten uneingeschränkt in Drittstaaten reexportiert werden können.

17.3 Die Gewahrleistung erstreckt sich nicht auf etwaige Mangel, die auf äußeren, von Callom nicht beeinflussbaren Umstanden beruhen. Insbesondere haftet Callom nicht für Mängel, die auf ein Verhalten des Kunden, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder Dritter zurückzuführen sind.

17.4 Sofern ein von Callom zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes bzw. der Leistung vorliegt, ist Callom nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

17.5 Im Falle der Mangelbeseitigung kann Callom nach ihrer Wahl verlangen, das auf ihre Kosten (a) der Mangel im Wege der Datenfernübertragung beseitigt wird; der Kunde hat hierzu in Abstimmung mit Callom Zugang zu seinem System zu gewähren und Callom bei der Analyse und Beseitigung entsprechend fernmündlich oder per Telefax gegebener Anweisungen zu unterstützen; den Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen des Kunden ist hierbei Rechnung zu tragen; oder (b) der mangelhafte Liefergegenstand bzw. mangelhafte Komponenten zur Reparatur an Callom übersandt und anschließend an den Kunden zuruckgesendet wird; oder (c) der Kunde den mangelhaften Liefergegenstand bereithält und ein Service-Mitarbeiter von Callom zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Callom diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile und Komponenten nicht berechnet werden, wahrend Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Callom zu vergüten sind; bei Gewahrleistungsarbeiten im Ausland sind die erforderlichen Reisekosten stets vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat Callom für Mangelbeseitigungsarbeiten unverzüglich und ohne unzumutbare Auflagen Zugang zum Liefergegenstand, auf Verlangen auch im Wege der Datenfernübertragung zu gewähren. Den Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen des Kunden ist hierbei Rechnung zu tragen. Callom ist berechtigt, die Beseitigung von Mangeln einem technisch kompetenten Subunternehmer zu übertragen. Callom ist berechtigt aber nicht verpflichtet dem Kunden vorübergehend ein Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.

17.6 Ist Callom zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache) nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von Callom zu vertreten sind, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

17.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts-, Sach- oder Werkmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rucktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschrankt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, falls Callom die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

17.8 Andere und/oder weitergehende als die vorangehend bezeichneten Anspruche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Callom nach Ziff. 18, 19 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen haftet.

17.9 Werden Betriebs-, Wartungs- oder Pflegeanweisungen von Callom nicht befolgt, Änderungen an den Produkten, insbesondere an den Programmen vorgenommen, die speziell aufeinander abgestimmten Soft- und Hardwarekomponenten des Systems voneinander getrennt, Teile ausgewechselt oder Komponenten verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewahrleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstande den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

17.10 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Callom nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

18. Haftung von Callom für die Verletzung von Schutzrechten
18.1 Callom steht dafür ein, dass die gelieferte Callom-Software im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Urheberrechte, bekanntgemachte Patentanmeldungen, eingetragene Marken) ist, die deren Nutzung ausschließt, bzw. einschränkt.

18.2 Werden nach Vertragsschluss Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die Nutzung des Liefergegenstandes beeinträchtigt oder untersagt, ist Callom verpflichtet, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder den Liefergegenstand in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass er nicht mehr unter die Schutzrechte fällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen entspricht, oder das Recht zu erwirken, dass der Kunde den Liefergegenstand uneingeschränkt ohne Anlastung von Lizenzgebühren benutzen kann. Beweist Callom, dass ihr dies nicht möglich oder wegen der Auswirkungen auf ihre Wirtschaftslage nicht zumutbar ist, kann Callom vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass sich der Kunde auf eigene Kosten mit dem Schutzrechtsinhaber einigt.

18.3 Callom übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung Dritten gegenüber wegen Verletzung von Schutzrechten, soweit diese nicht durch Maßnahmen des Auftraggebers verursacht worden sind. Callom ist insbesondere verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen.

18.4 Der Kunde ist verpflichtet, Callom unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Anspruche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit Callom zu handeln.

19. Haftungsbeschränkung, Verjährung
19.1 Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der Callom auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung von Callom für leicht fahrlässige Pflichtverletzung und anfängliche Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Nettokaufpreises beschränkt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Callom.

19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Callom nicht. Im Übrigen haftet die Callom nur unbeschrankt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

19.3 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschrankt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre; es sei denn der Verlust wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

19.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von Callom.

19.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (_ 14 ProdHG).

19.6 Schadensersatzanspruche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Das gilt nicht, wenn Callom Arglist vorgeworfen werden kann.

20. Geheimhaltung
20.1 Callom behält sich an allen Prospekten, Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preislisten und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gleiche gilt für eingeholte Referenzen der von Callom dem Kunden benannten Dritten.

20.2 Die Parteien verpflichten sich sämtliche Korrespondenz im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages sowie alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Materialien, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der kennzeichnenden Partei.

20.3 Die vorbezeichneten Geheimhaltungspflichten der Parteien bestehen nicht, wenn es eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen an einen Hoheitsträger gibt. Im Falle des Bestehens einer solchen Verpflichtung wird die vorlegende Partei den Vertragspartner unverzüglich über die Weitergabe an den Dritten informieren.

21. Informationspflichten
21.1 Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes oder einzelner Komponenten, insbesondere bei Weiterveräußerung der Software verpflichtet, Callom den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

21.2 Die für eine erlaubte Programmänderung nach Ziffer 12 notwendige Störung der Programmnutzung muss der Kunde möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.

22 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
22.1 Eine Abtretung von Rechten des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Callom.

22.2 Eine Aufrechnung des Kunden gegen die Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

22.3 Ein Zuruckbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

23. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Callom erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Callom hierfür die schriftliche Zustimmung erteilt.

24. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung
Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen seitens Callom bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

25. Schlichtungsklausel
25.1 Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), Schöne Aussicht 30 61348 Bad Homburg, Tel. : 06172 / 9209-30, Fax : 06172 / 9209-33 anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

25.2 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

26. Rechtswahl und Gerichtsstand
26.1 Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller materiell-rechtlichen oder prozessualen Rechtsnormen, die in die Rechtsordnung anderer Staaten verweisen.

26.2 Die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

26.3 Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Ulm als Gerichtsstand vereinbart.

Version 1.0, Stand: 06/2013